![]() |
Satzung§1 NameDer Verein führt den Namen "Förderverein zur Restaurierung und Pflege der Stadtkirche Zöblitz e.V.". Der Sitz des Vereins ist Zöblitz.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist zum Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Marienberg anzumelden. §2 ZweckZweck des Vereins ist die Förderung bauerhaltender, denkmalerhaltender und kultursichernder Maßnahmen. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung von Bauinstandsetzungen, Restaurierungen und Dokumentationen verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO). §3 MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. §4 Mitgliedsbeiträge(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Zur Entgegennahme von Spenden und Ausstellen der Spendenbescheinigungen für den Förderverein sind die Stadtverwaltung Zöblitz und das Ev.-Luth. Pfarramt Zöblitz berechtigt. Die Mittel werden aus schließlich über das Ev.-Luth. Pfarramt Zöblitz für den im § 2 genannten Zweck eingesetzt. §5 AustrittEin Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Erklärung muss drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. §6 Ausschluss aus dem VereinEin Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn ein Mitglied Interessen des Vereins vorsätzlich verletzt. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes stellt der Vorstand vor der Mitgliederversammlung. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Der Betroffene ist schriftlich über seinen Ausschluss zu informieren. §7 VorstandDer Vorstand besteht aus dem
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Geschäftsjahren in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand bestellt sich einen Schriftführer. Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung. §8 VereinsvorsitzDer Verein wird vertreten durch den l. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, von denen jeder einzelvertretungsberechtigt ist.§9 MitgliederversammlungOrdentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie sind zwei Wochen vorher öffentlich bekanntzugeben. Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Zöblitz und jedes Vereinsmitglied haben das Recht, bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftliche Anträge zu stellen. Alle eingegangenen Anträge sind der Mitgliederversammlung vorzulegen. Jeder Antrag kann vom Einreicher begründet werden. §10Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden und in Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung wird durch Anschlag in den Schaukästen der öffentlichen Bekanntmachung der Stadtverwaltung Zöblitz, der Gemeindeverwaltung Ansprung mit den Ortsteilen Sorgau und Grundau bekannt gegeben. Ebenfalls wird die Einladung im Stadt- und Gemeindeanzeiger von Zöblitz, Ansprung, Sorgau und Grundau bekannt gemacht. §11Die Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere beschließen. Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält, vorbehaltlich § 6, der davon unberührt bleibt. Jedes Mitglied hat das Recht, die Versammlung zu besuchen. §12Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfungskommission versteht sich als Berater des Vorstandes und des Vereins. Sie ist berechtigt, dem Vorstand und dem Verein Empfehlungen und Hinweise zu geben.Die Kassenprüfer überprüfen in zeitlichen Abständen
Jährlich ist mindestens eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungen sind durch Protokolle der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Vorstand kann Prüfungen durch die Kassenprüfungskommission veranlassen. §13 ProtokollführungAlle gefassten Beschlüsse einschließlich Abstimmungsergebnisse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben. §14 Geschäftsordnung der MitgliederversammlungDer Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Antragsteller und Berichterstatter haben das erste und das letzte Wort. Zur Geschäftsordnung kann sofort gesprochen werden. Wortmeldungen werden vom Versammlungsleiter angenommen. Bei Abstimmungen stellt der Versammlungsleiter den betreffenden Antrag. §15 SatzungsänderungenSatzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 50 Prozent der Mitglieder. §16 Auflösung des VereinsIm Falle der Auflösung des Vereins wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Liquidator. Das Vereinsvermögen einschließlich der zum Zeitpunkt vorhandenen Spendenmittel fällt an den Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Zöblitz, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Neufassung der Satzung wurde am 19. Mai 1995 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 21. September 1995 in das Vereinsregister eingetragen. |